Blickpunkt Westenfeld

Heimatverein einer Landgemeinde im Sauerland

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Über uns

 
Vereinsgründung

Der Heimatverein Blickpunkt Westenfeld e.V. wurde am 2. April 2003 gegründet. Es war der Wunsch unseres damaligen Ortsheimatpflegers Klemens Teipel, auch künftig das Dorfleben in unserem Ort zu dokumentieren und seine umfangreiche Archivarbeit weiterzuführen.  

Karl Funke, Berthold Steinweg und Stephan Kemper suchten nach Möglichkeiten, dies zu realisieren und fassten den Beschluss, einen Heimatverein zu gründen und die Arbeit dadurch auf eine solide Basis zu stellen.
 
In der Gründungsversammlung am 2. April 2003 im Gasthof Funke wurde der Verein ins Leben gerufen und schnell fanden sich viele Mitglieder und Unterstützer, man gab dem Projekt den „Blickpunkt Westenfeld“.
Seitdem wird das vorrangige Ziel, das dörfliche Leben in Wort, Bild und Film festzuhalten, verfolgt und umgesetzt.
 
Ein Team aus Vorstand und Besitzern sorgt jedes Jahr dafür, dass viele Fotos und Dokumente gesammelt, beschriftet und archiviert werden. Sie bleiben somit den nächsten Generationen erhalten und erzählen über vergangene und längst vergangene Zeiten in unserer Heimat Westenfeld.
 

Gründung

Geschäftsführender Vorstand

Vorsitzender

Kassierer

Schriftführer

Karl Funke

Bernd Müller

 Matthias Hoffmann

Unter der Hardt 1

Mettmecke Weg 4

In der Weist 9

59846 Sundern-Westenfeld

59846 Sundern-Westenfeld

59846 Sundern-Westenfeld

Telefon: 02933-7470

Telefon: 02933-4148

Telefon 0160/5815480

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GV 2019

 

Unsere Tätigkeiten

Archivierung von:

Fotos

Zeitungsartikel

Chroniken

Protokolle

Dokumente

Dönekes

Interviews

Bücher

Wetterdaten

Aufzeichnungenaus/über Westenfeld

Dorf-Tagebuch

 

Unsere Schwerpunkte

Jährlicher Fotoabend für die Gemeinde

Sammeln und Archivieren alter Fotos

Aktuelle Dokumentation des Ortslebens

Datenbank mit Foto- und Dokumentenbeschriftung

Fotobeschriftungstag 1 x pro Jahr

Interviews

Auflage eines Jahreskalenders

Mitarbeit im Ortsring

Jährliche „Aktion“ z.B. Fotos „Du und Deine Freunde/Familie“, Hausbestand, Flurkreuze

Finanzielle Unterstützung besonderer Aktionen

Unterstützung Ortsheimatpfleger

 

Satzung des Blickpunkt Westenfeld e.V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Blickpunkt Westenfeld e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Westenfeld. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung des vorhandenen historischen Kulturgutes in Westenfeld, sowie dessen Förderung und Mehrung. Grundlage hierfür sind die vorhandenen Aufzeichnungen des Ortsheimatpflegers Klemens Teipel, die weitergeführt und dokumentiert werden sollen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Arbeit basierend auf folgenden Zielen:

· Vertiefung des Heimatgedankens

· Pflege alter Sitten und Gebräuche

· Erhaltung der sauerländischen Mundart

· Erforschung der heimatlichen Geschichte

· Dokumentation des Westenfelder Dorflebens

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und nicht auf die Erzielung finanzieller Gewinne ausgerichtet.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(3) Die Mitglieder haben einen Mindest-Jahresbeitrag zu leisten, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

(3) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluß folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger jeden Anteil am Vermögen des Vereins und hat keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich durch Aushang am schwarzen Brett an der Kirche und Ankündigung in der Wesfalenpost unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine vier Fünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, sonst nur auf Wunsch des zur Wahl stehenden als geheime Wahl.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der/die erste Vorsitzende

der/die Kassierer/in

der/die Schriftführer/in

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, deren Anzahl nach Bedarf festgelegt wird. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Schriftführer in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in vertreten, wobei jeder Einzelne vertretungsberechtigt ist.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamte ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02. April 2003 als Neufassung beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Westenfeld, den 28. Januar 2004

 

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